Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäfte - auch für zukünftige Geschäfte aufgrund weiterer Verträge. Abweichende Bedingungen des Käufers und ergänzende oder ändernde Nebenabreden sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. 1. Angebote und Lieferung 1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Nachweisbare und richtiggestellte Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen anerkannt werden. Angegebene Lieferfristen bestimmen ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung nach Erfüllung aller Fertigungsvoraussetzung, es sei denn, die Lieferfrist ist ausdrücklich als bindend bezeichnet. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist von mehr als 6 Wochen ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen oder durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. 2. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns z.Zt. der Lieferung üblich ist. Sollten sich dabei gegenüber dem Kaufgegenstand geringfügige Änderungen der Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte ergeben, sind diese vom Käufer zu akzeptieren. Bei erheblichen, für den Käufer unzumutbaren Änderung hat dieser das Recht die Annahme zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk bzw. das Verkaufsbüro verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 3. Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden wären, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller umgehend mitgeteilt. Diese Mitteilung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Verlängerung der Frist. Bei nachträglichen Änderungen des Liefervertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir eine von ihm schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. 4. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziffern 3 genannten Gründen unmöglich, so werden wir von unserer Lieferfrist frei. Von der Unmöglichkeit werden wir den Käufer umgehend unterrichten. 5. Eine vorzeitige Lieferung ist mit Zustimmung des Käufers zulässig. Zu Teillieferung sind wir berechtigt. 6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Bei Mitteilung der Versandbereitschaft beträgt die Abnahmefrist 14 Tage, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer, ohne zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigt zu sein, aus Verschulden die Ware nicht fristgerecht und innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist von 14 Tagen nicht abnimmt. 7. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzug oder Nichterfüllung infolge Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren leitenden Angestellten. 2. Preise, Verpackung, Versand 1. Sofern für Aufträge nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, gelten die bei Vertragsabschluß gültigen Preislisten. Hieran sind wir 4 Monate gebunden. Bei längeren Lieferfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen. 2. Soweit von uns nicht die Verpackung gestellt wird, trägt der Käufer die Verpackungskosten. 3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. 3. Zahlung 1. Unsere Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum zahlbar. 2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% p.a., zu berechnen. 3. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Diese Hereinnahme erfolgt nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt der termingerechten Einlösung. Erfolgt diese nicht, oder stellt der Käufer seine Zahlungen ein, oder gerät er in Kreditverfall, können wir die gesamte Forderung-auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind-sofort fällig stellen. Die Wechselspesen trägt der Käufer. 4. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Käufer akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben. 5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt. 6. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, daß wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben, oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Diese Regelung gilt im kaufmännischen Verkehr auch für die Zurückbehaltung. 4. Eigentumsvorbehalt 1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderung aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. 2. Sofern der Käufer Händler oder Industriefirma zu einer ähnlichen Abnehmergruppe gehört, ist er berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Falle tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Rechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir behalten uns ferner das Recht vor, auch unsererseits die Abtretung anzuzeigen. 3. Ein Käufer der nicht Abnehmer im Sinne der unter 2. bezeichneten Gruppe ist, darf die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht weiter veräußern. 4. Händler und andere Käufer dürfen die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Sie sind verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu pflegen und gegen Beschädigung aller Art sowie Abhandenkommen, Diebstahl, Untergang zu schützen und zu versichern. 5. Die Besitzer von Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, sind verpflichtet, uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Handelt es sich um die Pfändung beweglicher Sachen, so sind sie verpflichtet, den Gerichtsvollzieher auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und zu verlangen, daß dieser Hinweis in das Pfändungsprotokoll aufgenommen wird. Unbeschadet dieser Verpflichtung haben sie aller zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer. 6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigenstumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Er wirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht schon jetzt Einigkeit darüber, daß der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Falls beim Einbau der Ware in Gebäude unser Eigentumsvorbehalt untergeht, tritt der Käufer schon jetzt seine Werklohnforderung in Höhe des Materialwertes der von uns gelieferten Ware an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Ziffer 2 gilt entsprechend. 7. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar vor oder nach der Verarbeitung oder Verbindung, weiterveräußert, so gilt die in Ziffer 2 vereinbarte Vorausabtretung der Forderung des Käufers nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird. Im übrigen gilt Ziffer 2 entsprechend. 5. Gefahrenübergang, Versicherung 1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk bzw. unser Verkaufsbüro verläßt. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2. Wird die Ware auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, so geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder des Verkaufsbüros, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 3. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, versichern wir grundsätzlich sämtliche Sendungen gegen Transportbruch und zahlt die Versicherung bei nachweislich eingetretenen Transportschäden (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden usw.) bei Vorlage folgender Unterlagen: a) Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn- oder postamtliche Bescheinigung, Spediteurquittung auf dem Frachtbrief usw.) b) Original-Frachtbrief c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden. Die Beibringung die
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